Renewable Energy Directive - RED II
Die EU-Richtlinie RED II wurde in Deutschland mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverodnung (BioSt-NachV) zum 24. November 2021 umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Zertifizierung nach der BioSt-NachV für Biogasanlagen ab 2 Megawatt Feuerungswärmeleistung (ca. Pinst 800 kWel) und Biomasseheizkraftwerke ab 20 Megawatt Feuerungswärmeleistung verpflichtend. Das Zertifikat ist eine Voraussetzung für die Vergütung nach dem jeweiligen EEG. Für den Vollzug der BioSt-NachV ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.
Für Österreich gilt die Zertifizierungspflicht nach RED II bzw. der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN-VO) seit dem 1. Januar 2023, wobei bis zum 29. Dezember 2023 eine Übergangsregelung gilt.
Damit Anlagen aus Österreich die oben genannte Übergangsfrist wahrnehmen können, müssen sie:
- einen Vertrag mit einem der angetretenen Zertifizierungssysteme abschließen (für Kunden der OmniCert Umweltgutachter GmbH ist das die SURE GmbH),
- eine von diesem System anerkannte Zertifizierungsstelle mit der Zertifizierung nach REDII beauftragen (z. B. die OmniCert) und
- die Eigenerklärung für das Jahr 2023 ausfüllen und mit den oben genannten Dokumenten beim Umweltbundesamt einreichen.
Für die Zertifizierung wurden verschiedene freiwillige Zertifizierungssystem von der EU Kommission anerkannt. Wir, die OmniCert, zertifizieren unsere Kunden innerhalb des Systems der SURE GmbH.