EEG 2023: Zusatzgebot in den Biomasse-Ausschreibungen 2024 und 2025 möglich

EEG 2023: Zusatzgebot in den Biomasse-Ausschreibungen 2024 und 2025 möglich

23.11.2023

Sonderregelung erlaubt erneute Teilnahme trotz bestehenden Zuschlags

Anfang November hat der Bundestag mit dem § 100 Absatz 18 neu im EEG 2023 eine vorübergehende Sonderregelung für die Biomasse-Ausschreibungen geschaffen. Biomasseanlagen (explizit nicht Biomethan), die zwischen 2021 und 2023 bereits erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben, dürfen mit der Sonderregelung 2024 und 2025 ein weiteres Gebot abgeben - zusätzlich zum bestehenden Zuschlag aus einer vorangegangenen Ausschreibung, welcher in seiner Form und Inhalt bestehen bleibt. Anlagenbetreiber haben damit die Möglichkeit, die bezuschlagte Leistung zu erhöhen.

BiogasanlageDas Zusatzgebot ist einmal pro Anlage möglich. Es gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Gebote in der Ausschreibung sowie das jeweils aktuelle EEG. Hinzu kommen folgende Einschränkungen und Regelungen:

  • Ein Zusatzgebot ist nur für die noch nicht bezuschlagte installierte Leistung möglich. Man kann also seinen bereits erhalten Zuschlag nicht verändern.

  • Für bezuschlagte Zusatzgebote gilt der Vergütungszeitraum des ursprünglichen Zuschlags. Die Anlagen können somit ihre insgesamt bezuschlagte Menge über das Zusatzgebot erhöhen, nicht aber den Vergütungszeitraum für die Anlage (20 Jahre für Neuanlagen, 10 Jahre für Bestandsanlagen).

  • Der Gebotswert für das Zusatzgebot muss kleiner oder gleich dem bereits erteilten Zuschlag sein und darf auch den Höchstwert der jeweils aktuellen Ausschreibung nicht übersteigen.

  • Haben das Zusatzgebot und der bestehende Zuschlag unterschiedliche Zuschlagswerte, wird für die gesamte Anlage ein einheitlicher anzulegender Wert nach § 23c Nummer 2 EEG ermittelt - die beiden Zuschlagswerte fließen gemäß ihrem Anteil an der installierten Leistung ein.

  • Für das Zusatzgebot gilt das jeweils gültige EEG. Erhält eine Anlage den Zuschlag für ihr Zusatzgebot, gilt dieses EEG dann für die gesamte Anlage, auch wenn der erste Zuschlag unter einem anderen EEG erteilt wurde. Das hat ggf. Auswirkungen auf den “Maisdeckel” oder das “Eigenstromnutzungsverbot” aus den Ausschreibungen 2021 und 2022, welches entfiele.

Zum Veröffentlichungszeitpunkt dieses Artikels wurde der Beschluss noch nicht im EEG 2023 verschriftlicht.