Kennen Sie schon die neue Betriebssicherheitsverordnung?
03.07.2015
Seit dem 1. Juni 2015, knapp dreizehn Jahre nach der Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), gilt eine novellierte Fassung dieser Verordnung. Im gleichen Zuge ergaben sich auch umfassende Änderungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). So wurden bekannt gewordene Fehler aus den vorherigen Verordnungen bereinigt, Doppelregelungen bei bestimmten Dokumentationen und Prüfungen beseitigt und die Verordnung insgesamt neu gestaltet. Die Zusammefassung der wichtigsten Neuerungen können Sie hier lesen.
Nein - Ein Rettungsring auf Ihrer Biogasanlage ist nicht erforderlich, allerdings sollten Sie das Gefährdungspotential Ihrer Anlage kennen. Denn mit der neuen BetrSichV sind die Beschaffenheitsanforderungen und die anlagenspezifische Gefährdungsbeurteilung im § 6 der GefStoffV umfassend beschrieben und neu geregelt. Die bisherige Doppelregelung zum Explosionsschutz ist damit beseitigt.
Sie als Betreiber stehen in der Verantwortung mögliche Gefahren bei der Arbeit an der Anlage zu erkennen, zu beurteilen und wenn nötig zusätzliche und geeignete Schutzmaßnahmen zu definieren. Das Explosionsschutzdokument wird Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Beides ist zwingend anzufertigen und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Dokumente sind die Grundlage für den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, wie einer Biogasanlage und bilden das zentrale Element der BetrSichV.
Egal ob Sie Arbeitgeber oder ein Unternehmer ohne Beschäftigte sind, in der neuen Verordnung gelten für alle Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage die gleichen Anforderungen. Die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit von Beschäftigten und anderen dritten Personen stehen im Mittelpunkt der neuen Verordnung.
Der bisherige Fachkundenachweis („Betreiberschulung“) für verantwortliche Personen an einer Biogasanlage wurde in der aktuellen TRGS 529 neu geregelt. Somit ist nun eine zweitägige Schulung für die verantwortliche Person an einer Anlage und deren Vertretung erforderlich (TRGS 529 7.2; Anlage 3 zu TRGS 529).
Auch die Qualifikationsanforderungen an die zur Prüfung befähigte Person sind gestiegen. So muss sie neben ihrer Berufsausbildung über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten verfügen und ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.
Bei den Prüfungen zum Explosionsschutz wurden die Regelungen in Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV neu gestaltet und wie folgt geregelt:
- Vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen ist eine vollumfängliche Prüfung der Anlagen in ihrer Gesamtheit erforderlich.
- Anlagen müssen mindestens alle 6 Jahre wiederkehrend vollumfänglich in ihrer Gesamtheit geprüft werden.
- Prüfungen von Anlagen ohne Erlaubnispflicht können neben einer ZÜS ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
- Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits- Kontroll- und Regelvorrichtungen nach RL2014/34/EU, Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungen zu anderen Anlagenteilen sind weiterhin wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen.
- Die Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen muss zukünftig mindestens jährlich wiederkehrend erfolgen.
- Auf die wiederkehrende Prüfung, z.B. von Geräten, Schutzsystemen, etc. sowie Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen kann teilweise verzichtet werden, wenn ein geprüftes Instandhaltungskonzept vorliegt. Die vollumfängliche Prüfung der Gesamtanlage bleibt hiervon unberührt.
Da ein geprüftes Instandhaltungskonzept nur schwer umzusetzen ist, empfiehlt die OmniCert Umweltgutachter GmbH weiterhin an der bisherigen wiederkehrenden Prüfpflicht von mindestens drei Jahren der Gesamtanlage festzuhalten.
Der Betreiber einer Biogasanlage trägt grundsätzlich die Verantwortung über den sicheren und reibungslosen Betrieb seiner Anlage.
Seit der Einführung der neuen BetrSichV sind Behörden dazu angehalten, verstärkt auf die Pflichtverletzungen seitens der Betreiber einzugehen und ggf. Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten einzuleiten. Umso wichtiger ist es, Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten an einer Biogasanlage regelmäßig durchzuführen und für eine lückenlose Dokumentation des Anlagenbetriebs zu sorgen.
Die OmniCert Umweltgutachter GmbH unterstützt Sie gerne bei Umsetzung und Prüfung nach §§ 15 und 16 der BetrSichV. Beim Vor-Ort-Termin auf Ihrer Anlage setzen wir für Sie die Gaskamera zur Leckageortung von Biogas ein und bieten Ihnen eine hochwertige sicherheitstechnische Überprüfung.