EEG 2014 Gesetzentwurf - Analyse Biogas

EEG 2014 Gesetzentwurf - Analyse Biogas

07.04.2014

Vorlage zum Kabinettsbeschluss

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2. Zusammenfassung:

 Neuanlagen:

  • Deckel 100 MW brutto für Neuanlagen
  • Vergütungssätze zw. 5,5 und 14 ct/kWh
  • 75 kW Anlagen wie bisher (150 Tage, 75kW installiert nicht flexibilisierbar)

Bestand Flex:

  • 1350 MW Deckel für die Flexibilisierung insgesamt (nicht pro Jahr)
  • "alte" FlexPrämie 130 €/kW x 10 Jahre bleibt (Deckel 1350 MW)
  • "Abwrackprämie" wird nicht eingeführt

Bestand Deckelung:

  • Höchstbemessungsleistung kommt.
  • keine Härtefallregelungen vorgesehen
  • EEG 2012-Anlagen werden auf 90% der inst. Leistung gestuft

3. Im Einzelnen:

§ 3: Ausbaupfade

1. Wind onshore 2500 MW netto

2. Wind offshore 6500 bis 2020 und 15000 MW bis 2030

3. PV 2500 MW brutto

4. Biomasse 100 MW brutto (also installiert bei 50 MW Durchschnittsproduktion p.a.)

§ 9: Technische Vorgaben

1. Einspeisemanagement (wie bisher)

2. neues Gärrestlager gasdicht (wie bisher)

3. Gasverbrauchseinrichtung (wie bisher)

4. Ausnahme 100% Gülle (wie bisher)

§ 25: Allg. Bestimmungen Absenkung Förderung 

Monatliche Veröffentlichung Zubau (bei Biomasse brutto)

§ 27: Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse

(1) Der Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse soll nicht mehr als 100 Megawatt installierter Leistung pro Jahr betragen.

(2) Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,5 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten.

(3) Die Absenkung nach Absatz 2 erhöht sich auf 1,27 Prozent, wenn der nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 4 das Ziel nach Absatz 1 überschreitet.

(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht.

§ 42 Biomasse

Für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung beträgt der anzulegende Wert

  1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,66 Cent pro Kilowattstunde,
  2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,78 Cent pro Kilowattstunde,
    1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,55 Cent pro Kilowattstunde und
    2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,85 Cent pro Kilowattstunde.

§ 43 Vergärung von Bioabfällen

< 500 kW = 15,26 ct

< 20 MW = 13,38 ct

Nachrotte

AVV 200201, 200301, 200302 Nr. 1 Anh. 1 BioabfallV

§ 44 Vergärung von Gülle

Max. installiert 75kW = 23,73 ct

80% Gülle außer Geflügelmist und HTK

§ 45 Gem. Best. für Strom aus Biomasse und Gasen 

P_Bemessung = 0,5 * P_Inst ---> Das heisst 1 MW bauen, max. 500 kW im Jahresmittel  fahren.

 

Abschnitt 5
Besondere Förderbestimmungen (Flexibilität)

§ 50: Allgemeines

§ 51: Flexibilitätszuschlaf für Neuanlagen

(1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt 40 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag).

§ 52: Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen

Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen

 

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31.

Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen

worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den

Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von dem Netzbetreiber

eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte

Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach

Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlicher installierter

Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I der Anlage 3 erfüllt

sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3.

 

 

Anlage 3
Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie

 

I. Voraussetzungen der Flexibilitätsprämie

1.1 Flexprämie großteils wie im EEG 2012 §33i (130 €/kW - 10 Jahre)

1.5 Deckel für alle Anlagen bei Überschreiten von 1350 MW zusätzlich installierter Leistung nach dem 31.07.2014 (gesamt über Deutschland ab dem 01.08.14)

 

§ 86 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse

§ 87 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse

§ 97 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biomasse

(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich ab dem 1. August 2014 der Vergütungsanspruch den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für jede Kilowattstunde Strom, um die in einem Kalenderjahr die vor dem 1. August 2014 erreichte Höchstbemessungsleistung der Anlage nach Nummer II.1 der Anlage 3 überschritten wird, auf den Monatsmarktwert; für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich entsprechend der Vergütungsanspruch nach § 8 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nach Maßgabe des ersten Halbsatzes. Im Fall von Anlagen im Sinne von Satz 1, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, gilt abweichend von Satz 1 als Höchstbemessungsleistung der Anlage die Höchstbemessungsleistung nach Nummer II.1 Satz 3 der Anlage 3 zu diesem Gesetz.

(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,

  1. besteht der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.c zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. August 2014 nur, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras im Sinne von Anlage 3 Nummer 5 zur Biomasseverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung eingesetzt werden,
  2. ist § 45 Absatz 6 Nummer 2 anzuwenden bei Strom, der nach dem 31. Juli 2014 erzeugt worden ist.

(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomasseverordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

Letzte Überarbeitung dieses Artikels: 08.04.2014, 11:30 Uhr