Wasserrecht AwSV

Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) regelt den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Biogasanlagen fallen unter diese Verordnung, die seit August 2017 bundeseinheitlich geregelt ist. Die Prüfung darf nur durch einen Sachverständigen durchgeführt werden.

Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird - z.B. eine Biogasanlage, hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach § 18 VAwS zu ergänzen. Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigen-Organisation rechtzeitig zu erteilen.

 

Wann ist eine Prüfung erforderlich?

Eine Prüfung nach VAwS ist erforderlich vor Inbetriebnahme, bei einer wesentlichen Änderung oder nach Stilllegung der Anlage. Prüfintervalle sind (noch) je Bundesland geregelt, z.B. in Bayern alle 5 Jahre, jedoch kann dies auch individuell behördlich angeordnet werden.

 

Die VAwS gilt für jeden, der eine Anlage betreibt u.a.

  • Biogasanlagen
  • Ölheizung
  • Hydraulikaggregate etwa für Aufzüge und Hebebühnen
  • Tankstelle – auch für Eigenverbrauch
  • Dünge- und Pflanzenschutzmittellager
  • Chemische Reinigung
  • Handwerksbetrieb mit Lack- und Lösemittel-Lager
  • Chemische Industrie
  • Raffinerie und Mineralöllager

 

Das LfU Bayern zur Eigen und Fremdüberwachung:


"Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach §18 VAwS zu ergänzen."

 

Wassergefährdungsklassen

Zum Schutz der Gewässer müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut und betrieben werden, dass keine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer zu befürchten ist. Dazu müssen die in den Anlagen verwendeten Stoffe auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften untersucht und eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999. Die Novelle der VwVwS vom 27. Juli 2005 trat am 1. August 2005 in Kraft.

Hierbei werden drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterschieden:

  1. schwach wassergefährdend
  2. wassergefährdend
  3. stark wassergefährdend

 

Die Einstufung eines Stoffes in Wassergefährdungsklassen kann erfolgen durch

  • Nennung des Stoffes in Anhang 1 oder 2 der VwVwS,
  • dokumentierte WGK-Dokumentation nach Anhang 3 der VwVwS.

 

Die WGK eines Stoffgemisches kann nach Anhang 4 der VwVwS entweder über eine Rechenregel aus den Wassergefährdungsklassen der Komponenten oder auf Basis von Prüfdaten am Stoffgemisch ermittelt werden.

Für die Einstufung des Gemisches anhand der Einstufungen der Komponenten muss gegebenenfalls die krebserzeugende Wirkung der Komponenten berücksichtigt werden.

 

Zusammenfassende Vorteile für unsere Kunden:

 

  • Rechtssicherheit beim Anlagenbetrieb (Wasserbehörde, Auflagen der Genehmigung,...)
  • Fachkundige Unterstützung beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage
  • Tipps und hilfreiche Hinweise für den Anlagenbetrieb durch unsere Sachverständigen, welche mehr als 200 Anlagen pro Jahr begutachten und sich ständig über die Sachverständigen Organisation (InfraServ) und durch weiterführende Seminare fortbilden
  • Im Falles eines Schadenfalles, maximaler Versicherungsschutz durch einen nachweislich ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb. Stichwort "Eigenüberwachung"
  • Die Ausrede, "Das passiert nur bei den anderen Anlagenbetreibern , aber niemals bei mir" wirkt etwas glaubhafter!

 

Die neue Bundesverordnung AwSV

 

Der Weg zur Bundesanlagenverordnung

Seit der Föderalismusreform von 2006 verfügt der Bund über eine erweiterte Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Wasserhaushalts. Darüber hinaus hat der Bund mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG von 2009) erstmals die Möglichkeit, das Recht des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen durch das WHG zu regeln.

Die im WHG enthaltenen Grundsatzanforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 62 und 63) werden künftig in einer bundesweit einheitlichen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen –AwSV- geregelt. Diese neue AwSV wird die bisherigen 16 Anlagenverordnungen der einzelnen Bundesländer ablösen (VAwS) und damit ein bundesweit einheitliches Schutzniveau auf dem Gebiet des anlagenbezogenen Gewässerschutzes erreichen.

In einer Kooperation zwischen Bund und Ländern wurde im Dezember 2010 ein erster Entwurf für eine solche Bundesverordnung erarbeitet, der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) als “VAUwS“ veröffentlicht wurde.

Nach mehreren weiteren Entwürfen veröffentlichte das Bundesumweltministerium im Juli 2013 den letzten Entwurf der AwSV. Dieser Verordnungsentwurf hat in Brüssel das sog. EU-Notifizierungsverfahren durchlaufen. Anschließend wurde die Verordnung vom Bundeskabinett verabschiedet und an den Bundesrat überwiesen. Am 23.05.2014 hat der Bundesrat der Verordnung zugestimmt. Die Zustimmung ist allerdings mit zahlreichen Änderungen der AwSV verbunden, die der Bundesrat in einem über 30 Seiten umfassenden Beschluss beschrieben hat.

Wegen der großen Anzahl an Änderungen muss die AwSV nun erneut in Brüssel notifiziert werden. Anschließend muss noch die Bundesregierung den Änderungen des Bundesrates zustimmen. Ist das erfolgt, tritt die AwSV in der geänderten Fassung in Kraft; dies ist derzeit frühestens für Ende 2015 zu erwarten.

 

Auswirkungen der AwSV auf die betriebliche Praxis

Auf Anlagenbetreiber, Planer und Sachverständige werden je nach Bundesland und Art der Anlagen mehr oder weniger neue Vorgaben zukommen. Die AwSV umfasst 5 Kapitel mit rund 70 Paragraphen und 7 Anlagen.

Änderungen sind unter anderem:

  • Die AwSV wird auch für Jauche-, Gülle-, und Silagesickersaftanlagen gelten (Anlage 7).
  • Ausgenommen vom Anwendungsbereich werden oberirdische Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen von maximal 220 Litern oder einer Masse vom maximal 200 kg (§ 1) “Bagatellgrenze”.
  • Neu eingeführt werden Regelungen zur Einstufung der wassergefährdenden Stoffe (Kapitel 2).
  • WGK 2 wird umbenannt in “deutlich wassergefährdend” (§ 3).
  • Neu eingeführt wird die Kategorie “allgemein wassergefährdend” (ohne WGK) für Stoffe und Gemische, bei denen eine Einstufung in WGK schwierig wäre. Darunter fallen u. a. Jauche, Gülle, Silagesickersäfte, aufschwimmende flüssige Stoffe und feste Gemische inkl. fester Abfälle (§ 3).
  • Die Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen (z.B. Umschlagflächen und Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs) werden konkretisiert bzw. neu formuliert (§ 26ff). So werden z.B. an Verkehrsflächen, die dem Rangieren von Transportmitteln mit Transportbehältern und Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen gestellt.
  • In allen Bundesländern werden die Anlagen in Gefährdungsstufen eingeteilt. Dabei werden z.B. Anlagen der WGK 1 bis 100 m³ bzw. t der Gefährdungsstufe A zugeordnet (§ 39).
  • Von der Erfordernis einer Eignungsfeststellung sind nun Anlagen für flüssige und feste wassergefährdende Stoffe der Gefährdungsstufe A, Anlagen mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen, Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen ohne Prüfpflicht und Heizölverbraucheranlagen ausgenommen. (§ 41).
  • Der Anlagenbetreiber muss eine detaillierte Anlagendokumentation führen, auch bei nicht prüfpflichtigen Anlagen (§ 43).
  • Für die Beseitigung von geringfügigen Mängeln wird eine Frist von 6 Monaten vorgegeben (§ 48 Abs. 1).
  • Bei bestehenden prüfpflichtigen Anlagen, die von den Anforderungen der AwSV abweichen, kann die Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen (§ 68).
  • Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft müssen innerhalb von 5 Jahren mit einer Umwallung versehen werden (§ 68).

Die dem Bundesrat vorgelegte Anlagenverordnung (Stand: 26.02.2014) sowie der Beschluss des Bundesrates vom 23.05.2014 stehen Ihnen auf der Homepage des Bundesrates kostenlos zum Download zur Verfügung.

Informationen bieten auch die Internetseiten des Bayerischen Landesamt für Umwelt LfU