AwSV: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen tritt zum 01. August 2017 in Kraft

AwSV tritt zum 01. August 2017 in Kraft

26.04.2017

Symbol Paragraph AwSV Verordnung Umweltgutachter Biogas

Besondere wasserrechtliche Anforderungen an Biogasanlagen durch die AwSV

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit werden die bisherigen 16 landesrechtlichen Regelungen (VAwS) ab 1. August 2017 durch die bundeseinheitliche Verordnung abgelöst.

Die nun bundeseinheitlichen Maßgaben der AwSV zum anlagenbezogenen Gewässerschutz, greifen für Biogasanlagen im Wesentlichen bereits geltendes Länderrecht auf (z.B. Biogashandbuch Bayern 2012). Derzeit unzureichend geregelte und damit potenziell problematische Schnittstellen von Biogaserzeugung zur klassischen Landwirtschaft werden allerdings erst in der bisher unveröffentlichten Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 792) „JGS-AnIagen“ und der TRwS 793 Biogas konkretisiert. Weiterer Klärungsbedarf entsteht auch rein zeitlich, da die bisherigen technischen Länderregelungen ab 01. August nicht mehr gelten werden und die neuen TRwS noch nicht veröffentlicht sind. 

 

Neu in der AwSV ist der § 37 „Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft“.

Hier sind auszugsweise zu erwähnen:

  • die „Umwallungspflicht“ aller neuen Biogasanlagen

„Verpflichtung zur Rückhaltung wassergefährdender Stoffe die das Volumen zurückhalten kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters“

  • das generelle Verbot von Erdbecken, für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen.

Die nicht weiter spezifizierte Aussage im § 68 AwSV zu Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen (alle Altanlagen vor 2012 gebaut)

„Abs. 10 Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft sind bis zum 1. August 2022 mit einer Umwallung nach § 37 Absatz 3 zu versehen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann darauf verzichtet werden, wenn eine Umwallung, insbesondere aus räumlichen Gründen, nicht zu verwirklichen ist. Weitere Anpassungsmaßnahmen sind nach Maßgabe von Absatz 4 auf Anordnung der zuständigen Behörde erst nach dem 1. August 2022 zu verwirklichen.“,

wird bis zum Inkrafttreten der TRWs 793 vermutlich für einige Diskussion zwischen den Anlagenbetreibern und der Genehmigungsbehörde führen.

 

Historie

Am 31.03.2017 hat der Bundesrat dem Entwurf einer Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV, Drucksache 144/16 vom 18.03.2016) zugestimmt. Die Verordnung wurde im Herbst 2013 nach der Richtlinie 98/34/EG als technische Vorschrift bei der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten notifiziert (Nummer 2013/0423/D).

 

Unsere drei Umweltgutachter und Sachverständigen Thorsten Grantner, Christof Thoss und Harald Heinl helfen Ihnen gerne bei der AwSV und Ihren wasserrechtlichen Fragen weiter.