Höchstbemessungsleistung wird bis Ende 2024 ausgesetzt
06.10.2023Güllebonusanspruch bleibt auch bei Unterschreiten der 30 % erhalten
Der Bundestag hat die Ausnahmeregelungen zu Höchstbemessungsleistung und Güllebonus auf 2024 ausgedehnt. Damit möchte er einer möglichen Gasmangellage im Winter vorbeugen. Grundlage für die verlängerten Ausnahmeregelungen ist die 3. Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSig) (Seite 82 und 83). Für Biogasanlagen bedeutet das:
- Bis Ende 2024 dürfen die Anlagen bis zur genehmigten Leistung ausgefahren werden und erhalten für den gesamten erzeugten Strom die volle EEG-Vergütung. Allerdings müssen Bestimmungen zur TA-Luft und ggf. maximal genehmigte Gasproduktionsmengen weiterhin beachtet werden. Mehreinnahmen werden ggf. auf den „Flexibilitätszuschlag“ angerechnet.
- Bis 30. April 2024 gilt zudem die abgeschwächte Regelung für den Mindesteinsatz von Gülle. Fällt der gefütterte Gülleanteil unter die 30%-Marke, bleibt der Bonus grundsätzlich bestehen und wird nur für die einzelnen Tage mit verringertem Gülleeinsatz ausgesetzt.
- Die Mindestverweilzeit von 150 Tagen im gasdicht abgedeckten Raum bleibt ausgesetzt, sofern die Vorgaben der TA-Luft eingehalten werden, also keine Methanemissionen aus der Anlage entstehen.
In diesem Zusammenhang relevant ist auch die Konkretisierung des Strompreisbremsengesetzes, das sich auf den Zeitraum Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 bezieht. Der Gesetzgeber hat nun festgelegt, dass nur Anlagen, die über einer Leistung von 1 MW liegen, unter die Erlösabschöpfung fallen. BHKW und Satelliten werden dabei getrennt betrachtet, was vielen Anlagen zugutekommt. Allerdings wird 2021 als Bezugsjahr herangezogen. Anlagen, die 2021 über den 1 MW lagen, 2023 aber nicht mehr, fallen trotzdem unter die Abschöpfungsregel. Seit 1. Juli 2023 können die Anlagen allerdings wieder ohne Einschränkung bzw. Erlösabschöpfung Preise erzielen.