Flexibilitätsprämie für Anschlussförderung von Biogasanlagen bleibt bestehen

Flexibilitätsprämie für Anschlussförderung von Biogasanlagen bleibt bestehen

01.09.2021

Der Bundestag nimmt die Kürzung der Flexibilitätsprämie im EEG 2021 weitestgehend zurück

 

Ende Juni hat der Bundestag die angekündigte Kürzung der Flexibilitätsprämie im EEG 2021 weitestgehend rückgängig gemacht. Einen Monat später wurde diese auch vom Bundesrat beschlossen und konnte in Kraft treten. Das bedeutet: Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW, die ab sofort an einer Ausschreibung teilnehmen, erhalten in jedem Fall einen Flexibilitätszuschlag - auch für die installierte Leistung, die schon vor dem Ausschreibungstermin durch die Flexibilitätsprämie gefördert wurde (§50 a). 

Zwar wird die Flexibilitätsprämie gekürzt, bleibt aber in der Grundsache bestehen. Der Zuschlag liegt nun für alle Anlagen bei mindestens 50 € je kW installierter Leistung und Jahr (§50 a). Er kann jedoch auf bis zu 65 € je kW installierter Leistung und Jahr ansteigen, je kürzer die Anlage in den Vorjahren Flexibilitätsprämie erhalten hat und je geringer die Überbauung war (§50 a). 

Dazu zwei Rechenbeispiele

 

Beispiel 1: 

Eine Anlage mit 475 kW Bemessungsleistung und 700 kW installierter Leistung hat 8 Jahre lang im Schnitt 450 kW eingespeist und damit 8 Jahre lang für durchschnittlich 205 kW Flexibiltätsprämie erhalten. 

 

Berechnung: 

8 Jahre x 205 kW x 130 € /(kW * Jahr) = 213.200 €

213.200 € / (1.300 € /kW) = 164 kW

 

Zuschlag: 

164 kW erhalten 50 € pro kW und Jahr

536 kW erhalten 65 € pro kW und Jahr

Summe: 43.040 €/Jahr [-> 61,49 €/(kW*Jahr)]

 

 

Beispiel 2: 

Eine Anlage mit 475 kW Bemessungsleistung und 1.500 kW installierter Leistung hat 10 Jahre lang im Schnitt 450 kW eingespeist und damit 10 Jahre lang für durchschnittlich 750 kW (maximaler Anteil) Flexibiltätsprämie erhalten. 

 

Berechnung: 

10 Jahre x 750 kW x 130 € /(kW * Jahr) = 975.000 €

975.000 € / (1.300 € /kW) = 750 kW

 

Zuschlag: 

750 kW erhalten 50 € pro kW und Jahr

750 kW erhalten 65 € pro kW und Jahr

Summe: 86.250 €/Jahr [-> 57,50 €/(kW*Jahr)]

 

 

Wie sehen die Regelungen für Anlagen aus 2014 aus?

 

Anlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden, können weiterhin Anlagenkapazitäten zubauen und Flexibilitätsprämie (§50 b) erhalten. Sofern sie bisher keine Flexibilitätsprämie erhalten haben, müssen sie in 4.000 viertelstundenwerten 85% der installierten Leistung erreichen (§50 Abs. 3, 1). Wenn Sie bereits Flexibilitätsprämie erhalten haben, müssen sie diese Einschränkung nicht einhalten (§100, Abs. 11, 1a).

 

Können alle Biogasanlagen wieder eine Flexibilitätsprämie erhalten?

 

Laut Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft haben lediglich die 33 Bestandsanlagen das Nachsehen, die in der Gebotsrunde zum 01.03.2021 einen Zuschlag erhalten haben. Für sie bleibt es bedauerlicherweise bei der unklaren und unwirtschaftlichen Kürzung des Flexibilitätszuschlages. Grund dafür ist wahrscheinlich, dass die Änderungen erst jetzt, also nach Abschluss der Gebotsrunde, die alten Regelungen ablösen.

 

Quellen: 

  1. https://dserver.bundestag.de/btd/19/308/1930899.pdf
  2. https://www.prometheus-recht.de/eeg-2021/#20