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Stromsteuerrückerstattung zum 01.01.2024 neu geregelt

19.03.2024

Steuerbefreiung für selbstgenutzten Strom weiterhin möglich

Zum 1. Januar 2024 ist die Steuerbegünstigung für die Eigenstromnutzung bei Biogasanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung größer 2 MW gestrichen worden. Hintergrund ist eine Änderung des europäischen Beihilferechts und in diesem Zuge das Stromsteuergesetz (StromStG). Grundsätzlich ist nun der gesamte selbsterzeugte Strom zu versteuern, auch der Teil, der vom Produzenten selbst genutzt wird. Eine Entlastung über die Jahressteuermeldung ist so nicht mehr möglich. Auch über den Nachweis eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines alternativen Systems gemäß SpaEfV kann die Stromsteuer nicht mehr erstattet werden, da der zugrunde liegende § 10 StrStG ersatzlos gestrichen wurde....

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Höherer Maisdeckel in der Biomasseausschreibung am 1. Oktober 2023

21.07.2023

Biomasseausschreibung im EEG 2023

Mit dem EEG 2023 haben sich zum Anfang des Jahres die Rahmenbedingungen für die Biomasseausschreibungen geändert. Interessant für Bestandsanlagen, die in den kommenden Jahren aus dem EEG fallen würden: Wer noch 2023 an der Ausschreibung teilnimmt, kann sich eine Vergütung von bis zu 19,83 ct/kWh bei einem Maisdeckel von 40 Prozent sichern, müsste aber erst nach 3 bis 60 Monaten, im Maximalfall also nach 5 Jahren, in den zweiten EEG-Vergütungszeitraum wechseln. Für bestimmte Anlagen könnte es sich deshalb ggf. lohnen, bereits in 2023 in die Ausschreibung zu gehen und etwas früher als nach den geförderten 20 Jahren, spätestens 2028 in den zweiten Vergütungszeitraum zu wechseln. 

In den Folgejahren wird der Maisdeckel schrittweise niedriger angesetzt und zwar von 40 Prozent in 2023 über 35 Prozent in 2024 und 2025 bis auf 30 Prozent für 2026-2028. Gleichzeitig verringert sich der Höchstwert der Ausschreibungen für Bestandsanlagen ab 2024 jährlich um 0,5 % im Vergleich zum Vorjahr (Degression). Für Neuanlagen gilt eine Degression von 1 % pro Jahr, wobei der Höchstgebotswert 2023 bei 17,67 ct/kWh startet. ...

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Nachweise für Strom aus nachhaltiger Biomasse können nachgereicht werden

16.02.2023

Die Fristverlängerung zum Melden in Nabisy endet zum 28.02.2023

Bioenergieanlagen, die 2022 nach der RED II bzw. BioSt-NachV zertifiziert wurden, mussten die von ihnen produzierten, nachhaltigen Strommengen bis Ende Januar 2023 in der Nabisy-Datenbank melden. Auf Grund fehlender oder fehlerhafter Anmeldedaten war dies nicht allen Anlagenbetreibern bzw. Schnittstellen möglich. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat deshalb letztmalig die Frist für die Meldung in Nabisy auf den 28.02.2023 verlängert. ...

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BLE-Eigenerklärung für 2023 muss nicht erneut eingereicht werden

31.01.2023

Fristverlängerung für Erstzertifizierung nach RED II / BioSt-NachV

 

Ende des Jahres 2022 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Frist für die Erstzertifizierung nach der BioSt-NachV / RED II ein letztes Mal verlängert. Spätestens bis zum 30. April 2023 müssen alle Anlagen und Händler, die unter die Verordnung fallen, eine Erstzertifizierung vorlegen können. Grundlage dafür ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. Die Zertifizierung nach der BioSt-NachV / RED II ist für Bioenergieanlagen ab 2 MW Feuerungswärmeleistung eine Voraussetzung für die Vergütung nach dem EEG....

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Güllebonus: Gülleanteil darf befristet unter 30% fallen

17.10.2022

Bundestag beschließt Übergangsregelungen, um die Biogasproduktion zu erhöhen

Zum 13. Oktober 2022 hat der Bundestag einige Erleichterungen für Biogasanlagen getroffen, um kurzfristig die Biogasproduktion in den Wintermonaten anzukurbeln. Damit soll einer möglichen Gasknappheit entgegengewirkt werden. Für Anlagenbetreiber ergeben sich folgende relevante Änderungen aus dem „Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG)“:...

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