BLE-Eigenerklärung für 2023 muss nicht erneut eingereicht werden
31.01.2023Fristverlängerung für Erstzertifizierung nach RED II / BioSt-NachV
Ende des Jahres 2022 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Frist für die Erstzertifizierung nach der BioSt-NachV / RED II ein letztes Mal verlängert. Spätestens bis zum 30. April 2023 müssen alle Anlagen und Händler, die unter die Verordnung fallen, eine Erstzertifizierung vorlegen können. Grundlage dafür ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. Die Zertifizierung nach der BioSt-NachV / RED II ist für Bioenergieanlagen ab 2 MW Feuerungswärmeleistung eine Voraussetzung für die Vergütung nach dem EEG.
Wer zum jetzigen Zeitpunkt noch keine gültige RED II-Zertifizierung vorlegen kann, muss auch weiterhin eine Eigenerklärung bei der BLE einreichen, um seinen Vergütungsanspruch für die Zeit bis zur Zertifizierung zu behalten. Für das Jahr 2023 hat die BLE eine neue Eigenerklärung veröffentlicht.
Zur vollständigen Eigenerklärung gehören:
- das Formblatt „Eigenerklärung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)“ der BLE,
- ein gültiger Vertrag mit einem Zertifizierungssystem (in Deutschland z.B. die SURE),
- ein Vertrag mit einer Zertifizierungsstelle inkl. der Zusage, dass eine Zertifizierung bis zum 30.04.2023 durchgeführt werden kann,
Wichtig: Anlagen, die bereits in 2022 eine Eigenerklärung bei der BLE eingereiht haben, müssen die neue Eigenerklärung NICHT erneut einreichen. Bereits bestätigte Eigenerklärungen (von der BLE „Plausibilitätsbescheinigungen“ genannt) bleiben bis zum 30. April 2023 gültig. Allerdings müssen Betreiber mit einer Eigenerklärung/Plausibilitätsbescheinigung aus 2022 der BLE gegenüber erklären, warum sie bisher noch nicht zertifiziert sind bzw. belegen, dass eine Zertifizierung bisher noch nicht möglich war, aber absehbar ist. Dies muss unaufgefordert per E-Mail an nachhaltigkeitsnachweise@ble.de geschehen. Als Nachweis gilt. z.B. der Vertrag mit einer anerkannten Zertifizierungsstelle (z.B. der OmniCert) und eine Terminbestätigung für die Erstzertifizierung.
Den genauen Wortlaut dieser Änderung können Sie dem Schreiben der BLE vom 24.01.2023 entnehmen (LINK) https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Klima-Energie/Nachhaltige-Biomasseherstellung/2_Verordnung_Biokraft_NachVwV.pdf?__blob=publicationFile&v=8