RED II: Was müssen Anlagenbetreiber 2021 noch tun?

RED II: Was müssen Anlagenbetreiber 2021 noch tun?

15.12.2021

Anlagenbetreiber müssen spätestens im Januar 2022 den vollständigen Antrag für die Fristverlängerung bei der BLE beantragt und ihren Netzbetreiber darüber informiert haben. Andernfalls gilt die Nachweispflicht über den Einsatz nachhaltiger Biomasse/die BioSt-NachV ab 1. Januar 2022 für sie vollumfänglich.

Ab Januar 2022 müssen Betreiber von Biogasanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von über 2 Megawatt die Nachhaltigkeit der von ihnen eingesetzten Biomasse nachweisen. Dies ist Voraussetzung, um weiterhin eine Vergütung nach dem EEG zu erhalten. Die entsprechende EU-Richtlinie RED II wurde in Deutschland mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverodnung (BioSt-NachV) zum 24. November 2021 umgesetzt. Damit bleibt allen Beteiligten und vor allem den Anlagenbetreibern wenig Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Zudem hat die EU Kommission bisher kein Zertifizierungssystem akkreditiert. Dies gilt auch für das System der SURE GmbH. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), das Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und die für den Vollzug der BioSt-NachV zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) haben gemeinsam eine Verfahrensweise abgestimmt, das Anlagenbetreibern unter bestimmten Umständen eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 einräumt. Dies hat die BLE in ihrem Informationsschreiben an die Verbände der Bioenergiebranche vom 15. Oktober 2021 veröffentlicht.

Um die Übergangsfrist in Anspruch nehmen zu können, müssen Anlagenbetreiber nachweisen, dass "der Nachweis über die Erfüllung dieser [Nachhaltigkeits-] Anforderungen ausschließlich mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach der BioSt-NachV nicht erbracht werden kann.  [...] Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung ist ein Nachweis in Form einer Eigenerklärung durch den Wirtschaftsbeteiligten [Anlagenbetreiber] bei der zuständigen Behörde [die BLE] vorzulegen, die diese auf Plausibilität prüft." (Schreiben der BLE vom 15.10.21, Seite 3 f). Die erwähnte Eigenerklärung hat die BLE auf ihrer Website zum Download bereitgestellt.

 

Anlagenbetreiber können und sollten jetzt handeln, um ihren Anspruch auf die oben genannte Übergangsfrist im Rahmen ihrer aktuellen Möglichkeiten zu gewährleisten. Wir raten unseren Kunden deshalb:

  1. noch 2021 einen Vertrag mit einem der angetretenen Zertifizierungssysteme abzuschließen,
  2. eine von diesem System anerkannte Zertifizierungsstelle mit der Zertifizierung nach REDII zu beauftragen und 
  3. die Eigenerklärung der BLE auszufüllen und mit den oben genannten Dokumenten spätestens im Januar 2022 bei der BLE und dem relevanten Netzbetreiber einzureichen.

So sollten Kunden der OmniCert Umweltgutachter GmbH einen Vertrag mit der SURE GmbH abschließen, von der wir als Zertifizierungsstelle anerkannt sind.

Hinweis: Die Eigenerklärung ist eine Vorlage der BLE für Anlagenbetreiber, die eine Fristverlängerung für die eigene Umsetzung der BioSt-NachV bei der BLE beantragen möchten. Mit den Selbsterklärungen bestätigen die Lieferbetriebe von Biogasanlagen im Rahmen der SURE-Systemgrundsätze die Lieferung nachhaltiger Biomasse.

Das sind die Zusammenhänge zwischen den Beteiligten im Rahmen der Biostr-NachV. 

Zum jetzigen Stand sind noch einige Fragen zur Umsetzung der REDII bzw. BioSt-NachV offen. Wir stehen in ständigem Austausch mit allen beteiligten Parteien (SURE GmbH, BLE, Netzbetreiber, Wirtschaftsprüfer, Verbände), um individuelle Fragen und Besonderheiten unserer Kunden und deren Anlagen abzuklären und praxisnahe Lösungen zu initiieren. Unsere Auditoren führen bereits Audits und Zertifizierungsverfahren durch. 

Wir von OmniCert sind es gewohnt in sehr kurzer Zeit weit über 1.000 Gutachten zu erzeugen. Das ist möglich, weil wir konsequent auf Digitalisierung und Kundennähe setzen und uns unterjährig bereits auf die EEG-Frist 28. Februar vorbereiten. Zudem arbeiten wir ausschließlich mit festangestellten Auditoren und nicht mit Freelancern. Auf Grund dieser Arbeitsweise liefern wir unsere Ergebnisse stets pünktlich und zuverlässig.