Übergangsfrist für Meldungen nachhaltiger Strommengen verlängert

Übergangsfrist für Meldungen nachhaltiger Strommengen verlängert

18.11.2022

Erstmeldung in Nabisy nun bis zum 30. Januar 2023

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat die Übergangsfrist zur Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen für Strom aus fester und gasförmiger Biomasse auf den 30. Januar 2023 verlängert. Bisher galt der 30. November 2022 als Stichtag. Somit müssen alle Biogasanlagen und Biomasse-Heizkraftwerke, die in 2022 nach der RED II erstzertifiziert wurden, die von Ihnen produzierten Strommengen bis zum 30. Januar 2023 in der Nabisy-Datenbank melden. Gemeldet werden müssen alle Strommengen ab dem Tag der Erstzertifizierung bis einschließlich 31. Dezember 2022.

Um die Nabisy-Datenbank nutzen zu können, ist eine Registrierung über die SURE-Datenbank notwendig. Der Registrierungsprozess dauert derzeit einige Wochen. Wir empfehlen Anlagenbetreibern deshalb dirngend, sich umgehend bzw. zügig nach der Erstzertifizierung für Nabisy zu registrieren und mit dem System vertraut zu machen. Weitere Informationen zum Registrierungsprozess und Schulungen zur Nabisy-Datenbank durch die BLE und den Fachverband Biogas finden Sie auf unserem Blog.

 

Wer meldet wann was?

Beispiel 1: Wurde einer Schnittstelle das SURE-Zertifikat am 15.01.2022 ausgestellt, müssen in Nabisy nur die produzierten Strommengen vom 15.01.2022 bis 31.12.2022 gemeldet werden. Dafür hat der Anlagenbetreiber bis zum 30. Januar 2023 Zeit.

Beispiel 2: Wurde einer Schnittstelle das SURE-Zertifikat am 24. Oktober 2022 ausgestellt, müssen in Nabisy die produzierten Strommengen vom 24. Oktober 2022 bis 31.12.2022 gemeldet werden. Dafür hat der Anlagenbetreiber ebenfalls bis zum 30. Januar 2023 Zeit.

Die Strommengen, die vor dem Datum der Erstzertifizierung produziert wurden, sind nicht nachhaltig im Sinne der BioSt-NachV/RED II. Hat ein Anlagenbetreiber aber eine Eigenerklärung bei der BLE eingereicht, erhält er für diesen Strom dennoch die EEG-Vergütung vom Netzbetreiber. Die Eigenerklärung kann noch bis zum 31. Dezember 2022 bei der BLE eingereicht werden.

 

Was kommt nach der Übergangsfrist?

Nach Ablauf der Übergangsphase müssen die Strommengen immer quartalsweise zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember plus jeweils 30 Tage Karenzzeit gemeldet und die erzeugten Nachhaltigkeitsnachweise an den Netzbetreiber weitergeleitet werden.